_Heizungswasser_OENORM_H_5195

Auszug aus der ÖNORM H 5195-1 vom 01.05.2006
Da die ÖNORM H 5195-1 neu überarbeitet wurde und diese mit 01.05.2006 in Kraft getreten ist,
sind diese Richtlinien einzuhalten. In dieser ÖNORM wird verlangt, dass das Heizungswasser analysiert
wird und die Sollwerte eingehalten werden sollen, um Korrosion zu verhindern.
In Kurzform möchten wir Sie noch auf die weiteren Punkte aufmerksam machen:
1. Das Wasser zum Füllen der Heizungsanlage, muss vorher analysiert werden, um zu
überprüfen ob es für die verwendeten Materialien in der Heizung geeignet ist.
2. Spülstutzen (kein KFE-Hahn) sind in der gleichen Dimension, wie die vom Wärmeerzeuger
abgehenden Rohre, anzubringen (Vorlauf und Rücklauf).
Kommentar von einem Sachverständigen: Sind keine Spülstutzen vorhanden, wurde die
Anlage nie ordnungsgemäß in Betrieb genommen / KFE-Hähne sind keine Spülstutzen.
3. Jede Anlage ist zu spülen und darüber ein Spülprotokoll zu führen. Muster für Spülprotokoll
in der ÖNORM, Anhang B.
4. Das Spülen der Heizungsanlage muß über einen £ 25μm Filter, das Füllen über einen
Wassermesser erfolgen.
5. Es dürfen keine verzinkten Fittings und Rohre im Heizungssystem eingesetzt werden.
6. In Abhängigkeit vom Gesamtinhalt der Wärmeerzeuger dürfen folgende Richtlinien bezüglich
der Gesamthärte des Füllwassers nicht überschritten werden: bis 1000 Liter – 17°dH,
1000 bis 5000 Liter – 6°dH, ab 5000 Liter – 0,5°dH
7. Im Füllwasser dürfen 30mg/l Chloride nicht überschritten werden.
8. Wenn Aluminium-Werkstoffe vorhanden sind, sollte der pH-Wert 8,5 nicht überschritten werden.
Wenn keine Aluminium-Werkstoffe vorhanden sind, sollte der pH-Wert zwischen 8 und 9,5 liegen.
9. Wenn Ammonium vorhanden ist, muss innerhalb von 3 bis 6 Monaten das Heizungswasser nochmals
untersucht werden, steigt der Ammoniumgehalt sind geeignete Maßnahmen zu setzen.
10. Bei Einbringen von Schutzstoffen ist die Anlage mindestens 24 Stunden in Betrieb zu halten, um die
Durchmischung zu gewährleisten.
11. Bei Kesseltausch oder Erweiterung der Heizungsanlage ist die bestehende Altanlage mit Chemikalien
zu reinigen, anschließend mit Wasser zu spülen. Danach sind die Punkte 5.2 bis 5.6 der ÖNORM
H5195-1 einzuhalten. Um ein Anlagen- und Überprüfungsprotokoll mit Gewährleistung erstellen zu
können, darf die Wasserentnahme für das Überprüfungsprotokoll (lt. Anhang A) erst
nach 14 Tagen
Heizbetrieb erfolgen.
12. Es ist ein Anlagen und Überprüfungsprotokoll über das Heizungswasser zu führen, um
die Wartung
und Überprüfung zu dokumentieren. Muster für Anlagen und Überprüfungsprotokoll in
der ÖNORM,
Anhang A.
13. Der Wasserinhalt der Heizungsanlage muss im Anlagen und Überprüfungsprotokoll
angeführt sein.
14. Bei Arbeiten an der Heizungsanlage, die mit Wasserverlust oder eine Veränderung des
Wasserinhaltes
nach sich ziehen, ist innerhalb von 4-6 Wochen eine Überprüfung des Heizungswassers
durch den
Betreiber durchführen zu lassen. Ist der Wasserverlust kleiner als das Expansionsgefäß,
kann die
Überprüfung entfallen. 
15. Der Überprüfer hat die Verpflichtung dem Betreiber oder dem Auftraggeber innerhalb
von 4 Wochen
mitzuteilen, ob das vorhandene Heizungswasser korrosiv ist oder mikrobiologisches
Wachstum aufweist.
Die Ergebnisse der Untersuchung sind mittels Anlagen und
Überprüfungsprotokoll zu
dokumentieren
und im Anlagenbuch aufzuheben. Das Anlagenbuch besteht aus
Spülprotokoll, Anlagen und
Überprüfungsprotokoll.
16. Für jede Anlage ist ein
Spülprotokoll sowie ein Anlagen- und Überprüfungsprotokoll zu
erstellen.
17. Der Betreiber einer Heizungsanlage bis 1500 Liter Wasserinhalt hat das Heizungswasser
alle zwei Jahre,
über 1500 Liter Wasserinhalt mindestens einmal jährlich überprüfen zu lassen.
18. Aufbereitetes Heizungswasser muss mittels Aufkleber (am Wärmeerzeuger) deutlich
gekennzeichnet sein.

 

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